Satzung der Unabhängigen Wähler Gemeinschaft - Bad Zwischenahn
Fassung vom 28. Februar 2018
§ I Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die Wählergerneinschaft führt den Namen:
Unabhängige Wählergemeinschaft - Bad Zwischenahn
Die Kurzbezeichnung ist UWG - Bad Zwischenahn.
Sie hat ihren Sitz in 26160 Bad Zwischenahn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
1. Die Wählergemeinschaft bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und
zur Verfassung des Landes Niedersachsen.
2. Die Wählergemeinschaft setzt sich für eine freie, demokratische Gesellschaft mit sozialer
Verantwortung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ein.
3. Die Wählergemeinschaft - UWG - ist im Sinne des Parteiengesetzes eine Vereinigung von
Bürgem, die im Bereich des Landkreises Ammerland und der Gemeinde Bad Zwischenahn auf die
politische Willensbildung Einfluss nehmen und im Gemeinderat und Kreistag mitwirken wollen.
4. Die Wählergemeinschaft will einen stärkeren Einfluss der wahlfähigen Bürgerinnen und
Bürger mit politischer Selbstständigkeit des Einzelnen und eigenen Initiativen und
Meinungsbildern in allen Grundsatzfragen der Kommunalpolitik schaffen.
5. Die Wählergemeinschaft wirkt nicht zum Selbstzweck, sondern zur Schaffung einer
allgemeinen, von allen parteiunabhängigen Bürgem getragenen Politik, die der Sache aller dienen
soll.
6. Der Zweck der UWG ist darauf gerichtet, sich durch Aufstellung von Bewerberinnen und
Bewerbern an den Kommunalwahlen zu beteiligen.
'7. Die politischen Ziele werden jeweils aus den zur Entscheidungen anstehenden Aufgaben von der
Unabhängigen Wähler Gemeinschaft mehrheitlich und gemeinsam entwickelt.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der unabhängigen Wählergemeinschaft - UWG - Bad Zwischenahn - können
alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger erwerben, die sich zur Satzung der Wählergemeinschaft
bekennen und keiner Partei angehören.
Die Mitgliedschaft bezieht sich ausschließlich auf natürliche Personen.
Die Aufnahme zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung in Form eines Antrages.
Über eine vorläufige Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die endgültige Entscheidung erfolgt mit
einer Vorstellung in einer Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied in der UWG Bad Zwischenahn ist gleichzeitig Mitglied in der Unabhängigen
Wählergemeinschaft Kreisverband Ammerland.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Auflösung der Wählergemeinschaft;
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung;
c) durch Ausschluss, wenn die Grundsätze in § 2 der Satzung vorsätzlich verletzt werden;
d) durch denTod
Die Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden keinen Rechtsanspruch aus dem Vermögen.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze der Wählergemeinschaft und fügt
ihr dabei Schaden zu, so können drnch den Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
a) eine Verwarnung;
b) einen Verweis;
c) Enthebung von Ämtern;
d) Ausschluss aufgrund § 4, Abs. c
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach Anhörung eine Mitgliederversammlung mit
mindestens 2/3 (zweiDrittel) Mehrheit, wenn eine Vermittlung der Schlichtungskommission (nach §
7.6) erfolglos geblieben ist.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Zweck der Wählergemeinschaft zu fördem und sich an seinen
Aufgaben zu beteiligen.
Jedes Mitglied hat das Recht, mit Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den gemäiß dem Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag fristgemäß zu entrichten.
§ 7 Organe, Zusammensetzung und Aufgaben
Die Organe der Wählergemeinschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
4. die Fraktion
5. der kommunalpolitische Arbeitskreis
6. die Schlichtungskommission
Zu 7.1:
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das oberste Organ der
Wählergemeinschaft. In der Jahreshauptversammlung sind zur Beschlussfassung vorzulegen:
a) die Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung:
b) der Tätigkeitsbericht des Vorstandes;
c) der Tätigkeitsbericht der Fraktion;
d) der Kassenjahresbericht;
e) der Kassenprüfungsbericht;
0 der Antrag auf Entlastung des Vorstandes;
g) Wahlen zum Vorstand
h) Wahlen der Personen zum erweiterten Vorstand (Kassenwart, Pressewart)
Die Jahreshauptversammlung ist bis zum März eines jeden Jahres durchzuführen. Als
Einladungsfrist, mit der vorläufigen Tagesordnung und den Anträgen der Mitglieder, sind 14 Tage vor
dem Veranstaltungsterrnin einzuhalten.
Zu 7.2:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem/der Vorsitzenden;
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
dem/ der Schriftführer/in;
dem/der Kassenwart/in
Zu 7.3:
Der Vorstand ist zu erweitern (erweiterter Vorstand) um
a) den/die Pressesprecher/in
b) den/die Medienwart/in
Die Ämter a) und b) können auch von einer Person ausgeübt werden.
Die Amtslzeit für den gesamten Vorstand beträgt 2 Jahre. Der Vorstand der Wählergemeinschaft -
UWG Bad Zwischenahn - ist zuständig für die Einreichung der Wahlvorschläge für die
Kommunalwahlen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Beschlussfähigkeit ist mit der
Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder gegeben.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie
vertreten die Wrihlergemeinschaft - je einzeln - gerichtlich und außergerichtlich.
Zu 7.4:
1. Der Fraktion gehören die gewählten Mandatsträger aus Kreis und Gemeinde an.
2. Zu Fraktionssitzungen ist der Vorsitzende der UWG einzuladen. Dieser (oder im
Verhinderungsfall - oder nach Absprache - sein nicht zur Fraktion gehörender Vertreter) wirkt
bei der politischen Meinungsbildung in der Fraktion mit.
3. Die Fraktionsmitglieder wählen ihren Fraktionssprecher (sowie einen Stellvertreter) und ihre
Ausschüsse selbst.
4. Die Fraktion trifft unter Berücksichtigung des jeweiligen Programms oder der Wahlaussagen
sowie der Grundsatzbeschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung die
entsprechenden kommunalpolitischen Entscheidungen.
5. Vor Kreistags-, Rats- und Fachausschusssitzungen soll sie Fraktionssitzungen abhalten. In
geeigneten Fällen können die Mitglieder der Fraktion sich unter Einbeziehung des
Vorsitzenden der UWG telefonisch abstimmen.
6. Mitglieder, die nicht der Fraktion angehören können an Fraktionssitzungen teilnehmen. Das
gilt nicht für den vertraulichen Teil und falls die Fraktion in besonderen Fällen einen anderen
Beschluss fasst. Sie haben ein Rede-, aber kein Stimmrecht. Die Redezeit kann von der
Fraktion begrenzt werden.
7. Mehrheitsentscheidungen innerhalb der Fraktion dürfen die Minderheit, auch einzelner
Fraktionsmitglieder, nicht binden. Die individuelle und persönliche Gewissensentscheidung ist
zu akzeptieren und zu achten.
Zu 7.5:
Der kommunalpolitische Arbeitskreis ist ein selbständiges (autonomes) Gremium und setzt sich
zusammen aus politisch interessierten Mitgliedern, wobei Nicht-Mitglieder als Gäste hinzugeladen
werden können. Dieser Arbeitskreis soll die gegenwärtige und zukünftige politische Arbeit
(Auseinandersetzung und Entscheidung) der Mitglieder fördern, indem sie in die politische Arbeit
einbezogen werden.
Zu 7.6:
Die Schlichtungskommission setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die in
der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt werden.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und kein Kommunalmandat innehaben. Sie ist zuständig für
die Schlichtung von Streitfällen. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, entscheidet eine
Mitgliederversammlung.
§ 8 Finanz- und Kassenordnung
Die Kassenführung der Wählergemeinschaft wird verantwortlich dem/der gewählten Kassenwart/in
übertragen. Die Kassenprüfung wird jährlich vor der Jahreshauptversammlung von zwei gewählten
Kassenprüfern durchgeführt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Jahresbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung durch Beschluss festgesetzt. Der Jahresbeitrag
wird bis zum März eines jeden Jahres durch Bankeinzug erhoben.
Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom tatsächlichen Beginn und der Beendigung der Mitgliedschaft in
voller Höhe für das laufende Jahr fällig.
Die Fraktionsmitglieder sind angehalten darüber hinaus einen Solidarbeitrag zu leisten in Höhe von
15% ihrer Aufwandsentschädigung für die Aufgaben der UWG, insbesondere der Ausgaben bei
Wahlkämpfen.
Über eine Änderung, einen vollständigen oder teilweisen Erlass von Beiträgen sowie über eventuelle
Sondermitgliedsbeiträge (2.8. vor Kommunalwahlen) entscheidet die Mitgliederversammlung.
Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen keine Beiträge.
§ 9 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzung beschließt die Jahreshauptversammlurg. Der Beschluss benötigt eine
2/3 Mehrheit (zwei Drittel) der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Auflösung der Wählergemeinschaft
Die Auflösung der Wählergemeinschaft - UWG Bad Zwischenahn - kann nur auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Mitgliederversammlung darf nur der Tagesordnungspunkt - Auflösung der Wählergemeinschaft -
stehen.
Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur mit 2/3 (Zwei Drittel) Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens 6 Wochen
vorher dem Vorstand mit der Begründung bekannt gegeben ist.
Das zu Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen geht
an eine durch die außerordentliche Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige
Einrichtung.
§ 11 Fehlende Bestimmung
Soweit diese Satzung keine Bestimmung trifft, sind die gesetzlichen Bestimmungen des
Parteiengesetzes im Bedarfsfall einzuhalten
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde 28.Feb.2018 auf der Mitgliederversammlung der Unabhängigen
Wählergemeinschaft - UWG Bad Zwischenahn - in Bad Zwischenahn beschlossen und tritt mit
diesem Tage in Kraft.
Bad Zwischenahn, 28. Feb.2018
Der Vorstand